Sie änderte ihr Klagebegehren Ziff. 1 lediglich insoweit, als sie neu den Beginn der Verzinsung eventualiter auf den 18. September 2013 datierte (Vi-act. A.III). Die A.________ AG hielt in ihrer Duplik an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest (Vi-act. A.IV). Die B.________ Sàrl reichte am 1. September 2015 unter Verweis auf das unbedingte Replikrecht eine Stellungnahme ein (Vi-act. A.V). Die A.________ AG äusserte sich am 8. September 2015 ein drittes Mal (Vi-act. A.VI). b) Mit Urteil vom 11. Juli 2016 entschied das Bezirksgericht Höfe das Folgende: