{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:34", "Checksum": "0c0c5394a37d5029fa7dcfc1762d2354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\n4. a) Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind\ndie Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Berufungsführerin\naufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühren für die Behandlung und\nden Entscheid einer Berufung reichen von Fr. 500.00 bis Fr. 100‘000.00 (§ 34\nZiff. 7 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr einzelfallweise nach\nder Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Im Rechtsmittelverfahren können die Gebühren und Auslagen ausserdem als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Der Streitwert\nbeträgt USD 225‘891.94. Dies entspricht per Datum des Entscheids der Berufungsinstanz umgerechnet rund Fr. 218‘754.00 (Quelle: http://www.finanzen.\nch/waehrungsrechner/us-dollar-schweizer-franken). In Würdigung dieses\nStreitwerts und des für das Berufungsverfahren entstandenen Aufwands – es\nwurde ein einfacher Schriftenwechsel und keine Verhandlung durchgeführt –\nsind die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 14‘000.00 festzusetzen.\n\nb) Die unterliegende Berufungsführerin hat die vollumfänglich obsiegende\nBerufungsgegnerin für das Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen. Das\nGericht bemisst die Parteientschädigung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (vgl. Art. 105 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Liegt eine spezifizierte Kostennote\nim Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit\ndetaillierten Leistungssätzen, und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2\nGebTRA), andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen\nfestgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der\nschwyzerische Gebührentarif die Gerichte nicht verpflichtet, eine Kostennote\neinzuholen (statt vieler: ZK2 2016 58 vom 15. Dezember 2016, E. 4.b; vgl.\nBGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2).\n\nIn Berücksichtigung des vorliegenden Streitwerts von rund Fr. 218‘754.00 beträgt das Grundhonorar für die Führung des erstinstanzlichen Zivilprozesses\nFr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20\nbis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der\nBerufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 Geb-\nTRA). Folglich reicht der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess von\nFr. 1‘100.00 (20 % von Fr. 5‘500.00) bis Fr. 23‘760.00 (60 % von\nFr. 39‘600.00). Innerhalb des Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1\nGebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Höchstansätze\ndes Tarifs dürfen zudem in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was der\nVertreter jedoch zu behaupten und substantiieren hat. Der Rechtsvertreter der\nKlägerin bezifferte seinen Aufwand für die Ausarbeitung der rund 20-seitigen\nBerufungsantwort (exkl. erster Seite mit Parteibezeichnungen und letzter Seite\nmit Unterschrift) nicht. Es fand, wie bereits festgehalten, weder ein zweiter\nSchriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung statt. Besondere Um-\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nstände, welche ein ausnahmsweises Überschreiten des Tarifrahmens rechtfertigen würden, machte er nicht geltend. Es waren in tatsächlicher Hinsicht\nkeine weiteren Sachverhaltsabklärungen erforderlich; mithin konnte die Klägerin sich grösstenteils auf den bereits erstinstanzlich wiedergegebenen Sachverhalt stützen. Rechtliche Abklärungen waren für das Rechtsmittelverfahren\nebenfalls nicht erforderlich. Die Beklagte hat die Klägerin daher ermessensweise mit pauschal Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen;-\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Höfe\nvom 11. Juli 2016 bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 14‘000.00 werden der Beklagten auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.\n\n3. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit pauschal\nFr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 218‘754.00.\nKantonsgericht Schwyz 38\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt\nF.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 1. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 14. Juni 2017 rfl\n"}