{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\nff) Schliesslich bleibt festzuhalten, dass das Berufungsverfahren den Parteien nicht dazu dient, mittels Ergreifung des Rechtsmittels ihre Säumnisse im\nerstinstanzlichen Verfahren nachholen zu können. Im Rechtsmittelverfahren\nwird – vorbehältlich zulässiger Noven – lediglich überprüft, ob der erstinstanzliche Entscheid zu Recht erfolgte (vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.],\nBerner Kommentar, Band II, Bern 2012, Art. 317 N 2). Die berufungsführende\nPartei kann deshalb Handlungen, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren\nnicht vornahm, nicht zweitinstanzlich nachholen oder durch Beantragen der\nRückweisung eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zum Nachholen ihrer Säumnisse erwirken (vgl. KG 169/96 RK 1 vom 13. August 1996,\nE. 2; vgl. ZK1 2011 37 vom 17. Dezember 2013, E. 4.d.cc). Dementsprechend\nsind die entscheidrelevanten Tatsachenbehauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert vorzutragen. Kommt eine Partei ihrer Substantiierungslast vor der ersten Instanz nicht nach, hat es beim bisher Vorgebrachten\nsein Bewenden (vgl. Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, Zürich\n2012, S. 268 f.). Über einen nicht substantiiert vorgetragenen Sachverhalt\nfindet schliesslich kein Beweisverfahren statt, setzt doch dessen Durchführung\nentsprechende Behauptungen der beweisbelasteten Partei voraus. Wo – wie\nvorliegend – die Verhandlungsmaxime gilt, ist der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen\n(BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005, E. 4.1). Dies verkennt die Beklagte, wenn sie in ihrer Berufung beantragt, „hilfsweise“ sei die Sache für einen\nEntscheid über die Höhe ihrer verrechneten Gegenforderung an die erste Instanz zurückzuweisen, bzw. in der Berufungsbegründung erklärt, für den Fall,\ndass die geltend gemachten Kosten nicht ausreichend nachgewiesen seien,\nsei die Sache zum Zweck der Verhandlung und Entscheidung über die Höhe\nder verrechneten Gegenforderung zurückzuweisen (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie Ziff. 22 der Begründung).\nKantonsgericht Schwyz 34\n\ngg) Zusammengefasst ist die Berufung abzuweisen. Die Höhe der klägerischen Forderung ist, wie vorstehend festgestellt, unbestritten. Erstinstanzlich\nwar neben der Verrechnung nur noch der Beginn des Zinslaufs betreffend die\nklägerische Forderung ein Thema (vgl. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils). Die\nKlägerin machte hierzu in der Berufung einzig geltend, die Vorinstanz habe\ndie beklagtische Beilage 9 (Vi-act. C, BB 9) falsch gewürdigt. Bei der ersten\nRechnung mit dem Datum 29. Februar 2012 sei eine Zahlung von 445‘440.00\naufgeführt, welche ausreiche, auch alle weiteren acht Rechnungen dieses\nDatums (über je 38‘400.00) zu tilgen (KG-act. 1, Ziff. 21). Dem kann\ngrundsätzlich beigepflichtet werden; der Tabelle der Beklagten lässt sich eine\nam 27. Februar 2012 erfolgte Zahlung in Höhe von (USD) 445‘440.00 entnehmen (Vi-act. C, BB 9). Aus dieser Tabelle erhellt aber auch, dass die Beklagte, wie sie erstinstanzlich selbst ausführte, in der Zeit vom 29. Februar\n2012 bis 8. März 2012 unter dem Titel „B.________“ über 50 Rechnungen (à\nje 38‘400.00) erfasste (Vi-act. A.II, Ziff. 31; Vi-act. A.IV, Ziff. 48 ff.). Sie sprach\ndabei selbst von „Eingangsrechnungen“ und erklärte, die von ihr getätigten\nZahlungen seien auf die vorstehend erwähnten Rechnungen, welche bis\n8. März 2012 vorgelegen hätten, erfolgt. Die Beklagte gesteht somit ein, bis\n8. März 2012 insgesamt rund 50 Rechnungen von der Klägerin erhalten zu\nhaben. Ebenfalls anerkannte die Beklagte die von der Klägerin genannten\nZahlungen ihrerseits vom 27. Februar 2012 à USD 445‘440.00, vom 1. November 2012 à USD 1 Mio., vom 4. Januar 2013 à USD 400‘000.00 und vom\n21. Mai 2013 à USD 155‘868.06 (Vi-act. A.III, Ziff. 49; Vi-act. A.IV, Ziff. 49-50;\nVi-act. C, BB 9). Die erste Zahlung vom 27. Februar 2012 deckt zwar die von\nder Beklagten selbst erfassten neun Rechnungen vom 29. Februar 2012 à je\n(USD) 38‘400.00, nicht aber alle 14 am 1. März 2012 erfassten Rechnungen à\nje (USD) 38‘400.00. Die Beklagte bestätigt folglich mit der ihrerseits eingereichten Aufstellung der ihr zugegangenen Teilrechnungen, dass zumindest\ndie Rechnungen vom 1. März 2012 nicht vollständig beglichen wurden. Somit\nbefindet sich die Beklagte vereinbarungsgemäss für sämtliche offenen Beträge in Verzug, denn die Beklagte setzte sich nicht mit der vorinstanzlichen Er-\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nwägung auseinander, dass gemäss Ziff. 10.4 von Schedule 4 des Kaufvertrages die Nichtbezahlung einer fälligen Rechnung die Fälligkeit sämtlicher sonst\nnoch ausstehenden Rechnungen bewirke (vgl. Ziff. 4.1 des angefochtenen\nUrteils). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, spielt es daher keine Rolle, ob für\ndie Fälligkeit der Rechnungen vom 1. März 2012 nun eine Frist von 30 oder\n240 Tagen seit der Rechnungsstellung gilt, weil die Klägerin Verzugszins erst\nab dem 13. Februar 2013 verlangt. Ebenso wenig setzte sich die Beklagte mit\nder vorinstanzlichen Feststellung, dass die vollständige Lieferung der Ware\nper Juli 2012 und somit lange vor der von der Klägerin geltend gemachten\nFälligkeit der Zahlung erfolgt sei, sodass die Klägerin nicht die Einrede des\nnicht erfüllten Vertrages erheben könne, auseinander. Das vorinstanzliche\nUrteil ist deshalb auch hinsichtlich des Beginns des Verzugszinslaufs nicht zu\nbeanstanden.\n\n"}