{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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So schrieb C.________ namentlich: „what about yr\ncomments&confirmation?”. Er bat also um eine Bestätigung von Herrn\nK.________, was es nicht bräuchte, wären sich die Parteien bereits einig gewesen. Zuvor schrieb er Herrn K.________ auch: „All costs together, local\ndemurrage, acceptance, travel, etc. unfortunately sums up to 220TUSD which\nwe kindly ask you to credit to us and charge K&N with. […] Once I have your\nOK and CR-note on a.m. amount, I’ll arrange first transfer of 50 % and balance payment on time by end of October 2012“. Hätten sich die Parteien bereits vor dieser Korrespondenz auf eine Kostenübernahme geeinigt, hätte Herr\nC.________ Herrn K.________ nicht um dessen Einverständnis, „ok“, bitten\nmüssen. Letztlich ist ausschlaggebend, dass nicht die Klägerin zu beweisen\nhat, dass sich ihre Kostengutsprache nur auf Kosten „offizieller“ Natur beschränkte, sondern die Beweislast diesbezüglich bei der Beklagten liegt. Sie\nhat zu beweisen, dass sie und die Klägerin sich auf eine pauschale Kostenübernahme (tatsächlich oder normativ) einigten, was ihr mit den aktenkundigen Beweismitteln nicht gelingt.\n\nddd) Abgesehen von den offiziellen staatlichen Gebühren für die Ausstellung\nder Transitgenehmigung, für welche die Klägerin die Kostenübernahme anerkennt, bleibt somit der Bestand der behaupteten Gegenforderung der Beklagten unbewiesen. Was die Anerkennung der Klägerin, die offiziellen staatlichen“ Gebühren für die Ausstellung bzw. den Erhalt der Transitgenehmigung\nin Usbekistan zu übernehmen, anbelangt, so blieb es bei einem unbezifferten\nEingeständnis ihrerseits. Die Klägerin verzichtete – wie vorstehend erwogen –\nbis heute auf eine substantiierte Bezifferung ihrer Kosten unter dem Titel „offizielle staatliche Gebühren für die Ausstellung der Transitgenehmigung“ in einer ihrer Rechtsschriften und auf einen Nachweis derselben, weshalb trotz\ndiesbezüglich eingestandener Vereinbarung die erklärte Verrechnung auch\nhinsichtlich dieser Kosten nicht zu berücksichtigen ist.\nKantonsgericht Schwyz 32\n\ndd) Soweit die Beklagte sich (eventualiter) auf den Standpunkt stellt, ihr Einsatz sei auf ausdrücklichen Wunsch des Herrn K.________ erfolgt und es habe deshalb ein Auftragsverhältnis vorgelegen, sodass eine ausdrückliche Kostenübernahme durch Herrn K.________ nicht einmal erforderlich gewesen sei\n(Vi-act. D.5, Ziff. 7; vgl. KG-act. 1, Ziff. 20), bleibt zu wiederholen, dass die\nKlägerin sich stets bereit erklärte, die „offiziellen Kosten“ zu übernehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Vi-act. D.5, Ziff. 7; vgl. KG-act. 1,\nZiff. 19.2.6) schilderte Herr K.________ ausreichend nachvollziehbar, was\ndarunter aus seiner Sicht zu verstehen war und diese Argumentation führte\ndie Klägerin auch stringent in ihren Rechtsschriften aus (Vi-act. D.6.1, Ziff. 11\nf.). Die Bitte der Klägerin um Hilfe bei der Weiterbeförderung der Container\nentbindet die Beklagte indessen nicht von der Substantiierung ihrer Auslagen\n(vgl. Art. 402 Abs. 1 OR) und es wäre an ihr gelegen, zu behaupten und zu\nbeweisen, dass über den Auslagenersatz hinaus eine Vergütung verabredet\ngewesen oder üblich sei (vgl. Art. 394 Abs. 3 OR). Läge tatsächlich ein Auftragsverhältnis vor, so träfe die Beklagte überdies die gesetzlich verankerte\nRechenschaftspflicht, wonach sie auf Verlangen der Klägerin jederzeit über\nihre Geschäftsführung hätte Rechenschaft ablegen müssen (Art. 400 Abs. 1\nOR). Folglich verfängt die Behauptung der Beklagten, sie habe einen Auftrag\nder Klägerin zu erfüllen gehabt und es sei nicht vereinbart gewesen, dass sie\nfür jeden einzelnen Schritt hierbei der Zustimmung der Klägerin bedürfe (Viact. A.IV, Ziff. 37), nicht. Neben der prozessualen Substantiierungsobliegenheit träfe die Beklagte hinsichtlich der behaupteten Kosten entsprechend auch\ndie auftragsrechtliche Rechenschaftspflicht. Beidem kam die Beklagte aus den\nvorstehenden Gründen nicht nach, selbst wenn der Inhalt dieser Bitte oder\ndieses Auftrages klar gewesen wäre, nämlich die Waggons in Bewegung und\ndie Ware noch rechtzeitig in den Einsatz zu bringen (Vi-act. D.5, Ziff. 7).\n\nee) Soweit die Beklagte sich eventualiter als Grundlage ihrer Forderungen\nauf die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag beruft (Viact. A.II., Ziff. 34), so wäre es auch diesfalls Sache der Beklagten gewesen,\nKantonsgericht Schwyz 33\n\ndie Verwendungen im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR ausreichend detailliert\ndarzulegen und nachzuweisen.\n\n"}