{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\nklagte, inwiefern für die Klägerin hätte ersichtlich sein sollen, dass Lobbyingarbeit für die Weiterbeförderung der Container erforderlich gewesen sein soll,\nzumal Lobbyingarbeit an sich bereits unbestimmten Inhalts ist. Das ergibt sich\nnicht zuletzt aus der von der Beklagten geltend gemachten Definition von\nLobbying, wonach dies der Versuch der Einflussnahme auf Entscheidungsträger durch Dritte sei (Vi-act. D.3, Ziff. 11). Eine unverkennbar bezifferbare Leistung wohnt diesem Begriff bzw. dessen Umschreibung nicht inne, zumal die\nBeklagte eingesteht, dass der Begriff „Lobbying“ in den Gesprächen zwischen\nden Parteien nicht verwendet worden sei (Vi-act. D.3, Ziff. 23). Die Klägerin\nhätte deshalb gar nicht abschätzen können, was bei einer Zusage losgelöst\nvon konkreten Kosten finanziell auf sie zugekommen wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Vi-act. D.3, Ziff. 23) ist es nicht selbstverständlich, dass\nes zur Vermeidung allfälliger Konventionalstrafen Lobbyings bedarf und dies\nmit weitreichenden finanziellen Folgen (sechsstelliger Betrag; Vi-act. D.6.1,\nZiff. I.1 al. 3). Vernünftig und redlich handelnde Unternehmen erklären sich\njedenfalls nicht vorbehaltlos und ohne Kenntnis der Kosten bereit, pauschal\nsämtliche Kosten zu übernehmen. Vielmehr behalten sie sich selbst für den\nhier vorliegenden Fall, dass das Augenmerk auf der Weiterbeförderung der\nContainer und nicht den damit zusammenhängenden Kosten lag, eine Angemessenheitsprüfung der Kosten vor. Wie erwähnt legt das Beweisergebnis\nüberdies keine Umstände zu Tage, welche bestätigen würden, dass die Beklagte auf den Eindruck, welcher bei ihr entstanden sei, vertrauen durfte und\nentsprechend ein normativer Konsens zwischen den Parteien hinsichtlich einer Übernahme sämtlicher Kosten besteht. In Berücksichtigung des Vertrauensprinzips kann somit nicht auf eine Einigung der Parteien über die pauschale Kostenübernahme geschlossen werden. Allein gestützt auf ein Stillschweigen zu folgern (vgl. hierzu Vi-act. D.5, Ziff. 2 und 12), die Beklagte habe auf\ndie pauschale Kostenübernahme schliessen dürfen, würde i.c. bedeuten, dass\ndie Klägerin sämtliche Eventualitäten bezüglich der mit der Weiterbeförderung\nder Container verbundenen hypothetischen Kosten, zu welchen sie sich nicht\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nverpflichten möchte, von sich aus explizit hätte verbeten müssen, selbst wenn\ndiese zwischen den Parteien nicht zur Sprache gekommen sind.\n\nNeben den Aussagen von Herrn C.________ und Herrn K.________ erklärt\ndie Beklagte zum Bestand ihrer Gegenforderung, Herr K.________ habe in\nder Mailkorrespondenz zwischen ihm und Herrn C.________ der von letzterem erhobenen Forderung nicht widersprochen (Vi-act. A.II, Ziff. 28; Vi-act. B,\nKB 19 und 20; vgl. auch Vi-act. A.III, Ziff. 65 f.). Die Mailkorrespondenz beschlägt aber den Zeitraum nach der behaupteten Zusage der Kostenübernahme. Wie erwähnt ist nachträgliches Parteiverhalten für die Frage, ob es zu\neinem Konsens kam, irrelevant und kann höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen. Vorliegend ändert diese Mail nichts am vorstehenden Beweisergebnis, weil sich\nein fehlender Widerspruch auf diese Nachricht ebenso mit der Aussage von\nHerrn K.________ erklären lässt, wonach lediglich die Rede von der Übernahme der „offiziellen Kosten“ gewesen sei und er erwartet habe, dass ihnen\neine Rechnung mit den konkreten Kosten gezeigt würde; erst dann „würden“\nsie eine Vereinbarung treffen. Der E-Mail vom 10. Oktober 2012 von Herrn\nK.________ lässt sich keine (frühere) Zusage zur Übernahme sämtlicher Kosten entnehmen, sondern dass seine Kollegen an dieser Angelegenheit arbeiten würden und dass er um Bekanntgabe der Details der USD 200‘000.00\nbitte (Vi-act. KB 20). Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der Frage\nnach den Details der Zusammensetzung des Betrags von USD 200'000.00\nnicht zwingend eine frühere konkludente Zustimmung zur Kostenübernahme\n(Vi-act. A.IV, Ziff. 64). Die Nachricht der Klägerin liesse sich also ebenso plausibel damit erklären, dass die Klägerin lediglich zusagte, die „offiziellen“ Kosten zu übernehmen und wissen wollte, welchen Anteil der behaupteten Kosten\nvon USD 200‘000.00 solche „offiziellen“ Kosten bildeten. Überdies nichts zu\nihren Gunsten ableiten kann die Beklagte aus der Mailkorrespondenz, welche\nals klägerische Beilage 19 eingereicht wurde (Vi-act. B, KB 19). Daraus ergibt\nsich, dass die Parteien dieses Thema bereits diskutierten („ … but we discus-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\n"}