{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\nIm Hinblick auf einen allfälligen normativen Konsens ist zu berücksichtigen,\ndass den Aussagen von C.________ zufolge bei ihm der Eindruck entstanden\nsei, die Klägerin würde die Kosten übernehmen, welche der Beklagten dadurch entstehen, dass sie der Klägerin auf deren Wunsch helfe, dass die Ware trotz der von ihrem Spediteur verschuldeten Verspätung noch rechtzeitig in\nTurkmenistan zum Einsatz komme (vgl. dazu auch Vi-act. D.5, Ziff. 3.). Demgegenüber betonte K.________, es sei lediglich die Rede von der Übernahme\nder „offiziellen Kosten“ gewesen und er habe erwartet, dass ihnen eine Rechnung mit den konkreten Kosten gezeigt würde; erst dann „würden“ sie eine\nVereinbarung treffen. Aus den Befragungen beider Personen erhellt sodann,\ndass die Weiterbeförderung der Ware oberste Priorität hatte und beide\nbestätigten, dass über die Kosten nicht im Detail gesprochen worden sei (vgl.\nauch Vi-act. D.5, Ziff. 14). Der Vertreter der Beklagten bestätigte überdies,\ndass man auch für Usbekistan die Kosten im Einzelnen nicht gekannt und\nKantonsgericht Schwyz 28\n\ndeshalb nicht diskutiert habe (Vi-act. D.5, Ziff. 14). Die Beklagte selbst erklärte\nim erstinstanzlichen Verfahren, dass Herrn C.________ nicht bekannt gewesen sei, welche Kosten für die Hilfestellung bei den Problemen in Usbekistan\nentstehen würden (Vi-act. A.II, Ziff. 11). Wenn über die Kosten jedoch nicht\ngeredet wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb zwischen den Parteien ein normativer Konsens betreffend die Übernahme sämtlicher Kosten vorliegen sollte.\nMit anderen Worten kann keine der Parteien allein aus dem Schweigen bezüglich der Kosten auf die Zustimmung bzw. Ablehnung der jeweils anderen\nPartei schliessen, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten. Korrespondenz, welche einen entsprechenden Konsens belegen würde, liegt nicht im\nRecht (vgl. nachfolgend auch S. 29 f.). In Anwendung des Vertrauensprinzips\nist, wie erwähnt, das als Vertragswillen anzusehen, was vernünftig und redlich\nhandelnde Parteien mit ihrer Wortwahl oder ihrem Verhalten ausgedrückt und\ngewollt hätten. Es stellt sich somit noch die Frage, ob die Klägerin mit ihrem\nVerhalten konkludent eine Zustimmung zur Übernahme sämtlicher Kosten\nerklärte. Die beweispflichtige Beklagte legte jedoch keine Umstände dar, aufgrund derer sie offensichtlich von einer konkludenten Zustimmung der Klägerin zur Übernahme sämtlicher (im Zeitpunkt der Vereinbarung zumindest\ngrösstenteils noch nicht bezifferbarer) Kosten ausgehen durfte. Insbesondere\nreicht hierzu die grundsätzlich nicht bestrittene Bitte der Klägerin um Hilfeleistung bei der Ergreifung der notwendigen Schritte für die Weiterbeförderung\nder Container nicht aus, um daraus auf eine Kostenübernahme in unbestimmter Höhe zu schliessen. Eine konkludente Pauschalzusage ohne das Bestehen von Anhaltspunkten bezüglich einer konkludenten Einigung erschiene mit\nBlick auf Art. 27 ZGB bedenklich, so dass vorliegend nicht leichthin auf einen\nnormativen Konsens geschlossen werden darf. Gegen das Vorliegen eines\nnormativen Konsenses betreffend die pauschale Kostenübernahme ohne\nKenntnis der Kostenhöhe spricht vielmehr, dass die behaupteten Kosten teilweise Positionen umfassen sollen, mit welchen die Klägerin üblicherweise\nnicht rechnen musste. Die Beklagte behauptete beispielsweise Lobbyingkosten. Deren Notwendigkeit liegt aber weder auf der Hand noch erklärte die Be-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\n"}