{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:34", "Checksum": "0c0c5394a37d5029fa7dcfc1762d2354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\nbbb) K.________ sagte aus, es sei die Rede davon gewesen, dass alle entstandenen Kosten danach besprochen würden (Vi-act. D.3, Frage 9). Auf\nNachfrage, ob er zugesichert habe, dass die Klägerin diese Kosten übernehmen würde, erklärte er, sie hätten zuerst einmal nicht gewusst, um welche\nBeträge es sich handeln werde. Sie hätten nicht gewusst, in welcher Höhe\nKosten anfallen würden. Es sei die Rede davon gewesen, dass sie die offiziellen Kosten ersetzen würden (Vi-act. D.3, Frage 10). Auf die Frage, was er\nunter offiziellen Kosten verstehe, antwortete er, gemäss ihren Erfahrungen\nhätten sie gewusst, dass Lizenzen notwendig sein würden. In diesen Ländern\nwürden auch offizielle Staatsgebühren oder Steuern anfallen (Vi-act. D.3, Frage 11). Sie seien bereit gewesen, diese Kosten zu übernehmen (Vi-act. D.3,\nFrage 12). Es sei ihnen klar gewesen, dass die Person, welche die notwendigen Dokumente von einem Ministerium erhältlich mache und sie zum anderen\nMinisterium bringe, entschädigt werden müsse. Sie hätten gesagt, dass sie\nbereit wären, diese Kosten zu übernehmen. Er habe angenommen, dass sich\ndiese Beträge in der Höhe zwischen 3‘000.00 und 5‘000.00 betragen würden\n(Vi-act. D.3, Frage 13). Über die Höhe der Beträge sei nicht gesprochen worden (Vi-act. D.3, Frage 14). Er könne sich daran erinnern, dass die Rede davon gewesen sei, dass sie als Firma nur die offiziellen Kosten übernehmen\ndürfen (Vi-act. D.3, Frage 16). Der Frage, ob Lobbying in Turkmenistan ein\nThema in den Gesprächen zwischen Herrn C.________ und ihm gewesen sei,\nentgegnete K.________, er könne sich nicht an so etwas erinnern (Vi-act. D.3,\nFrage 21). Auf die Frage, ob es Thema gewesen sei, dass die Klägerin die\nKosten für Lobbying in Turkmenistan übernehmen sollte, antwortete\nK.________ sie hätten ein geringes Ausmass an Geschäften, welche sie in\nTurkmenistan abwickeln würden. Das sei viel weniger als in vielen anderen\nLändern. In dieser Beziehung würden sie eher in ihre Leute investieren, welche dann an Ort und Stelle seien, als irgendein Lobbying zu betreiben. Es\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nmache keinen Sinn, in ein instabiles Geschäft zu investieren. In diesem Tender Business sei es sehr wichtig, zu sehen, wie sich die Kosten entwickeln\nwürden (Vi-act. D.3, Frage 22). Die Frage, ob er Herrn C.________ je zugesagt habe, dass die Klägerin Lobbyingkosten in Turkmenistan in diesem Fall\nübernehme, verneinte K.________ und fügte an, „im Zusammenhang mit diesem Geschäft sowieso nicht“ (Vi-act. D.3, Frage 23). Bezüglich des Abladens\nund der Verteilung der Ware in Turkmenistan fragte der Vorsitzende der Vorinstanz K.________ sodann, ob er, der Vorsitzende, daraus schliessen könne,\ndass er, K.________, C.________ nie eine Zusage zur Kostenübernahme für\ndie Aufwendungen in diesem Zusammenhang abgegeben habe. K.________\nentgegnete, wie er gesagt habe, sei nur die Rede davon gewesen, dass die\nWare in Usbekistan aufgehalten worden und die Lieferung verspätet erfolgt\nsei. Sie seien daher bereit gewesen, die offiziellen Kosten zu übernehmen,\nwelche für die Lizenzen in Usbekistan anfallen würden (vgl. Vi-act. D.3, Fragen 27 und 29). Auf Vorhalt, es werde behauptet, er, K.________, habe eine\npauschale Kostenübernahme für alle Kosten, welche aufgrund der Verspätung\nanfallen würden, versprochen, sagte K.________ aus, die Verspätung der\nLieferung sei nicht durch ein Verschulden der Klägerin verursacht worden. Die\nKlägerin habe keine Schuld daran gehabt, dass die Ware angehalten worden\nsei (Vi-act. D.3, Frage 28). Auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt\nM.________ (damaliger Vertreter der Beklagten), weshalb er nicht bereits in\nder Korrespondenz darauf hingewiesen habe, dass es keine allgemeine Zusagen gegeben haben solle, antwortete K.________, zu diesem Zeitpunkt\nseien die Positionen der Kosten noch gar nicht bekannt gewesen. Er habe\nerwartet, dass ihnen eine Rechnung mit den konkreten Kosten gezeigt werde.\nErst dann „würden“ sie eine Vereinbarung treffen (Vi-act. D.3, Frage 31).\n\nccc) Angesichts dieser Aussagen gelingt es der Beklagten nicht, betreffend\ndie pauschale Kostenübernahme übereinstimmende gegenseitige\nWillenserklärungen resp. eine entsprechende mündliche Vereinbarung der\nParteien zu belegen. Andere Beweismittel hierzu beantragte sie, wie erwähnt,\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nnicht. Ob allenfalls ein normativer Konsens zwischen den Parteien betreffend\ndie pauschale Kostenübernahme besteht, beurteilt sich in Anwendung des\nVertrauensprinzips danach, wie die Willenserklärungen nach ihrem Wortlaut\nund Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden\ndurften und mussten. Es ist mit anderen Worten das als Vertragswillen anzusehen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien mit ihrer Wortwahl oder\nihrem Verhalten ausgedrückt und gewollt hätten. Dabei sind nicht nur der\nWortlaut der Willenserklärungen und der Zusammenhang, in dem sie stehen,\nzu beurteilen. Auch die Umstände, die den Willenserklärungen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben wurden, sind zu berücksichtigen. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist irrelevant und kann höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung auf\neinen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (Kren Kostkiewicz,\nin: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Schweizerisches Obligationenrecht Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 18 N 6, m.w.H.; ZK1\n2011 37 vom 17. Dezember 2013, E. 3.c.aa).\n\n"}