{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\nDie Klägerin führte in ihrer Replik zu den von der Beklagten in der Klageantwort genannten Kosten unter anderem aus, dass letztere diverse Containerzahlen nenne, welche zusammengezählt etwa 90 Container ergäben. Aus den\nFrachtprotokollen sei aber ersichtlich, dass die Ware tatsächlich in 58 Containern geliefert worden sei (Vi-act. A.III, Ziff. 91). Sie setzte sich auch vertieft\ndamit auseinander, weshalb sie die Höhe der Kosten für den Erhalt der Transitgenehmigungen als nicht plausibel erachtet (Vi-act. A.III, Ziff. 86 ff.). Anschliessend äusserte sich die Klägerin zu jeder von der Beklagten in ihrer Klageantwort angeführten Kostenposition bzw. jeder der von der Beklagten zusammengefasst wiedergegebenen Kostenposition (Vi-act. A.III, Ziff. 94 ff.).\nDamit kam die Klägerin ihrer Bestreitungslast rechtsgenügend nach, soweit\nüberhaupt ausreichende Tatsachenbehauptungen seitens der Beklagten in\nihren Rechtsschriften bestehen.\nKantonsgericht Schwyz 23\n\ncc) Letztlich müsste weder abschliessend beurteilt werden, ob die Beklagte\nihre Gegenforderung ausreichend substantiierte und nachwies, noch ob die\nKlägerin die von der Beklagten in ihrer Rechtsschrift aufgeführten Kostenpositionen ausreichend detailliert bestritt. Es lag darüber hinaus an der Beklagten,\nden Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Kostenübernahme durch die\nKlägerin, mithin den Bestand der Forderung, zu beweisen. Die Klägerin anerkennt einzig, der Beklagten zugesagt zu haben, die „offiziellen staatlichen“\nGebühren für die Ausstellung bzw. den Erhalt der Transitgenehmigung in Usbekistan zu übernehmen (KG-act. 8, Ziff. 38; Vi-act. A.III, Ziff. 56 und 58). Im\nÜbrigen bestritt die Klägerin den Bestand einer Vereinbarung betreffend Kostenübernahme (vgl. Vi-act. A.III, Ziff. 56 und 58), was die Beklagte im Berufungsverfahren eingesteht (KG-act. 1, Ziff. 8). Die Beklagte offerierte als Beweis für die Rechtsgrundlage ihrer Gegenforderung lediglich die Befragung\nder Herren K.________ und C.________ (Vi-act. A.II, Ziff. 11 und 17 f.). An\nanderen Stellen unterliess sie es sogar gänzlich, Beweisofferten zu ihrer Behauptung, die Klägerin habe pauschal eine Übernahme der Kosten zugesichert, zu stellen (vgl. bspw. Vi-act. A.IV, Ziff. 39). Die Vorinstanz befragte beide offerierten Personen, C.________ als Partei (Beklagte) sowie K.________\nals Zeugen (Vi-act. D.3).\n\naaa) C.________ erklärte im Wesentlichen, sie hätten darüber gesprochen,\ndass der Lieferverzug in der Verantwortung der Klägerin gelegen habe und\nihr, der Beklagten, die Kosten von der Klägerin erstattet würden (vgl. Viact. D.3, Fragen 2, 3, 9 f.). Er gab des Weiteren zu Protokoll, dass über die\nKosten bzw. deren Höhe nicht im Einzelnen gesprochen worden sei (vgl. Viact. D.3, Fragen 4, 6 f., 11 und 13); sie hätten nie über konkrete Summen gesprochen (Vi-act. D.3, Frage 3). Er gestand ausserdem ein, dass ihm nicht\nbewusst gewesen sei, welche Kosten betragsmässig auf sie zukämen (vgl. Viact. D.3, Fragen 4, 7, 12 und 14). Für ihn habe die Priorität darin gelegen, die\nContainer freizubekommen und dass sie den Lieferverpflichtungen hätten\nnachkommen können. Die Kosten seien für ihn sekundär gewesen (Vi-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nact. D.3, Fragen 7 und 12). Herr K.________ habe gesagt, dass die Schuld\nbei L.________ liege und sie helfen sollten. Damit sei für ihn, C.________,\ndas Thema Kosten abgeschlossen gewesen, weil es nicht voraussehbar gewesen sei, welche einzelnen Kosten anfallen würden (Vi-act. D.3, Fragen 7,\n12 und 13). Es sei im Gesamtzusammenhang immer daraus hervorgegangen,\ndass sie Kosten hätten, um die Lizenzen zu bekommen und dass sie in Turkmenistan Nachfolgekosten hätten. Die Zusage sei für ihn allgemein sowohl für\ndas eine als auch das andere gewesen (Vi-act. D.3, Frage 12). Er habe nie\nüber unterschiedliche Kosten gesprochen. Der Vorsitzende der Vorinstanz\n(„sie“) wollte etwas von ihm wissen, was er, C.________, so nicht diskutiert\nhabe. Wenn, dann sei es allgemein gehalten gewesen. Es habe immer geheissen, dass sie tun sollten, was notwendig sei, und dass die Klägerin das\nübernehmen werde und dass es hinterher mit L.________ abgerechnet werde\n(Vi-act. D.3, Frage 13). Auf Nachfrage, ob ihm Herr K.________ zugesagt\nhabe, dass die Kosten für Lobbying von der Klägerin übernommen würden,\nantwortete C.________, „weil die Schuld bei L.________ lag, deshalb hat er\nsich in der Verantwortung gefühlt“ (Vi-act. D.3, Frage 15). Die Frage, ob zwischen ihnen besprochen worden sei, was unter Lobbying zu verstehen sei,\nverneinte er und ergänzte, weder die eine noch die andere Seite sei genauer\ndarauf eingegangen (Vi-act. D.3, Frage 16). Auf die Frage nach den Kosten\nfür das Abladen und Verteilen des Roundup in Turkmenistan erklärte\nC.________ wiederum, es sei nicht im Detail darüber gesprochen worden. Die\nnachfolgenden Kosten seien für ihn unter dem Titel Nachfolgekosten abgedeckt gewesen, egal, was darunter falle. Er habe aber nicht mit Herrn\nK.________ darüber gesprochen. Das habe er gar nicht gekonnt; das habe\nsich alles ergeben müssen, wenn die Container in Turkmenistan seien (Viact. D.3, Frage 17). Der Frage, ob Herr K.________ eine Pauschalermächtigung für sämtliche Kosten abgegeben habe, ungeachtet der Kosten, entgegnete C.________, er habe es genau so verstanden. Herr K.________ habe\neine Pauschalzusage für die Kosten gemacht, die für die Befreiung der Con-\nKantonsgericht Schwyz 25\n\ntainer anfallen würden resp. die für die Lieferung notwendig gewesen seien\n(Vi-act. D.3, Frage 18).\n\n"}