{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Herr\nJ.________ wird nach rund viereinhalb Jahren seit Erstellung dieser Liste keine Auskunft mehr zu allen 91 Positionen, insbesondere nicht über deren Höhe\nund kumulativ über deren Inhalt, geben können, zumal er den Ausführungen\nder Beklagten zufolge keine Belege mehr hat, welche ihm als Gedankenstütze\ndienen könnten. Herr J.________ wird sich beispielsweise nicht mehr daran\nerinnern können, dass am 19. Juni 2012 für „the crane of service of 4-70 tons\nof the container“ 707.92 Manat angefallen sein sollen (Vi-act. B, KB 22, Position 22). Ausserdem scheint die Beklagte zumindest teilweise selbst nicht genau zu wissen, welche Kosten nun für was und in welcher Höhe entstanden\nsein sollen: So erklärte sie erstinstanzlich, Position 88 betreffe Strafgebühren,\nweil „offenbar“ Fehlmengen von 7‘600 Liter erfasst worden seien (Vi-act. A.II.,\nZiff. 22, lit. m). Ist sich die Beklagte selbst nicht sicher, welche Kosten und\nweshalb diese angefallen sein sollen, ist nicht ersichtlich, wie Herr J.________\nkonkrete Aussagen machen könnte. An der fehlenden Beweiskraft der Kostenaufstellung der Beklagten vom 29. Oktober 2012 ändert ebenso wenig die\nvon der Beklagten eingereichte Bescheinigung von Herrn J.________ vom\n9. April 2014. Er führte in der Bescheinigung aus, er habe die Kosten in den\nPositionen 1 bis 83 korrekt und wahrheitsgemäss aufgelistet und diese Kosten\nseien bezahlt worden, er habe aber die Belege nicht aufbewahrt (Vi-act. C,\nBB 6). Keine Aussage enthält diese Bescheinigung also hinsichtlich der Positionen 84 bis 94 der Kostenaufstellung vom 29. Oktober 2012 (Vi-act. B,\nKB 22). Zu den Positionen 1 bis 83 der Kostenaufstellung vom 29. Oktober\n2012 kann auf das zu seiner beantragten Befragung Erwogene verwiesen\nwerden. Die Kostenaufstellung überzeugt somit auch vor dem Hintergrund der\nschriftlichen Bescheinigung von Herrn J.________ nicht. Herr J.________ als\n– gemäss Darstellung der Beklagten (Vi-act. A.II, Ziff. 21) – turkmenischer\nGeschäftsleiter der Beklagten hatte sodann ein Interesse, zugunsten der Beklagten auszuführen, die Kostenaufstellung sei richtig, zumal er andernfalls\nebenso vor der ihm nahe stehenden Beklagten die Unrichtigkeit der von ihm\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nveranschlagten Kosten hätte zugeben müssen. Mit anderen Worten belegt\nweder die Kostenaufstellung vom 29. Oktober 2012 noch die dazugehörige\nBescheinigung vom 4. April 2014 mit einer Wahrheitswahrscheinlichkeit von\nmind. 90 %, dass diese Kostenpositionen in der genannten Höhe entstanden.\n\nAls Beweis für die Richtigkeit der „E.________“-Rechnung und deren Bezahlung legte die Beklagte eine Bescheinigung von Herrn E.________ ins Recht\n(Vi-act. C, BB 7). Ebenso wenig wie aus der „E.________“-Rechnung selbst\n(Vi-act. B, KB 22) erhellt aus dieser Bescheinigung, welche Leistungen er zugunsten der Parteien erbracht haben will. Dadurch ist folglich nicht belegt,\ndass Herr E.________ in der von der Beklagten behaupteten Art und Weise\ntätig wurde. Hinzu kommt, dass die Beklagte behauptete, diese Rechnung\nselbst bezahlt zu haben (Vi-act. A.II, Ziff. 20). Die Klägerin trug deshalb zu\nRecht vor, dass sich dieser Umstand in der Buchhaltung der Beklagten hätte\nwiderspiegeln müssen (Vi-act. A.III, Ziff. 80). Entsprechend hätte die Beklagte\ndiese Ausgabe mit Buchhaltungsbelegen untermauern können, was sie nicht\ntat, weshalb die schriftliche Bescheinigung von Herrn E.________ auch aus\ndiesem Grund nicht mehr Aussagekraft hat als eine Parteibehauptung.\n\nDie Klägerin verzichtete schliesslich, wie gesagt, nicht auf einen konkreten\nNachweis der angeblich angefallenen Kosten (vgl. Vi-act. A.III, Ziff. 75). Die\nBeklagte führte in ihrer Klageantwort unter Verweis auf eine E-Mail von Herrn\nK.________ an Herrn C.________ vom 10. Oktober 2012 ihrerseits aus, dass\ndie Klägerin zugestanden habe, „auf Nachweis die erforderlichen Aufwendungen“ zu vergüten (Vi-act. A.II., Ziff. 29). Den Beweis, dass ihr die Kosten in der\nAufstellung vom 29. Oktober 2012 tatsächlich entstanden und sie diese beglich, blieb die Beklagte aus den angeführten Gründen bis heute schuldig.\nSoweit die Beklagte sich noch auf allfällige Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Beweismittel und Informationen zum Sachverhalt beruft (vgl. Viact. A.IV, Ziff. 77), ist sie aus den bereits angeführten Gründen nicht zu hören.\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nZusammengefasst ist die Klage auch aufgrund nicht bewiesener Gegenforderung gutzuheissen und die Berufung entsprechend abzuweisen.\n\nccc) Der Vollständigkeit halber ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind und Bestreitungen ihrem Zweck entsprechend so konkret sein müssen, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelnen Tatsachenbehauptungen sie beweisen\nmuss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung. Das heisst, je detaillierter\neinzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto\nkonkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen\nsie bestreitet. Die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung sind tiefer\nals die Anforderungen an die Substantiierung der Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung,\ndass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433, E. 2.6).\n\n"}