{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Dieser Vortrag der Beklagten\nbleibt nicht widerspruchsfrei, weil sie auch behauptete, die Kostenberechnung\nhabe erst im Oktober 2012 fertiggestellt werden können, da die Unterlagen\nerst nach und nach aus Turkmenistan eingetroffen seien (Vi-act. A.IV,\nZiff. 67). Es ist zudem für die Frage des Beweises irrelevant, ob die Beklagte\nbzw. die von ihr beigezogenen Hilfspersonen die Belege aufbewahrten oder\nnicht. Dass Herr J.________ die Belege für seine Aufzeichnungen nicht aufbewahrte (Vi-act. A.II, Ziff. 21 auf S. 15), muss sich die Klägerin anrechnen\nlassen, weil allfällige Beweisschwierigkeiten an der Beweislastverteilung betreffend ihre Gegenforderung nichts ändern. Im Beweisrecht gilt allgemein,\ndass allfällige Beweisschwierigkeiten keine Umkehr der Beweislast bedeuten\n(Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Band I, Bern 2012, Art. 8 N 313 und 358). In Fällen, denen Beweisschwierigkeiten inhärent sind, werden vielmehr v.a. Beweismassreduktionen gewährt (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, Zürich\n2009, S. 225; vgl. auch Walter, a.a.O., Art. 8 N 358). Umstände, welche der\nbundesgerichtlichen Praxis folgend zu einer Beweismassreduktion führen,\nbestehen vorliegend jedoch nicht. Mithin drängt es sich in einem ordentlichen\nForderungsprozess nicht auf, der beweisbelasteten Partei Beweismassreduktionen zu gewähren, weil sie – aus welchen Gründen auch immer – die Belege\nnicht behielt. In einem Verfahren, in welchem es um eine bezifferbare Forderung für diverse behauptete Ausgaben geht, liegt es nicht in der Natur der Sache, dass es möglich wäre, hierfür Beweisurkunden zu beschaffen.\n\nZum Beweis der Richtigkeit der in der Kostenaufstellung gemachten Angaben\nbeantragte die Beklagte des Weiteren die Befragung von Herrn J.________\n(Vi-act. A.II, Ziff. 21). Die Beklagte begründete dies damit, Herr J.________\nhabe die Kostenaufstellung vom 29. Oktober 2012 (Vi-act. B, KB 22) anhand\nder von ihm gemachten Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Aufwendungen erstellt und könne daher bezeugen, dass jede der dort im Einzelnen genannten Positionen tatsächlich von ihm bezahlt worden sei (Vi-act. A.II,\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nZiff. 21). Mangels rechtsgenügender Tatsachenbehauptungen in der Rechtsschrift, zu welchen Herr J.________ hätte befragt werden sollen, kann aber\nauf dessen Anhörung verzichtet werden. Es kann hierfür auf die vorstehende\nErwägung zur Substantiierung verwiesen werden. Namentlich unterliess es\ndie Beklagte, in ihren Rechtsschriften aufzuführen, welche Kosten der turkmenischen Repräsentanz unter welchem Titel und in welcher Höhe im Einzelnen entstanden sein sollen (vgl. insbesondere Vi-act. A.II, Ziff. 18, 20 f.; vgl.\nvorstehende E. 2.d.aa). Dies gilt ebenso für die beantragte Befragung von\nFrau I.________ und Herrn H.________ (vgl. insbesondere Vi-act. A.IV,\nZiff. 35 f.); auch bei ihnen bleibt unklar, zu welchen konkreten Kosten für welche Arbeiten/Dienstleistungen sie aussagen und welche Kostenhöhe sie\nüberhaupt bestätigen können sollen. Bezeichnenderweise führte die Beklagte\nselbst aus, es sei ihr nicht im Einzelnen bekannt, welche Anstrengungen Frau\nI.________ unternommen habe (Vi-act. A.II, Ziff. 13). Rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen sind von den Parteien aufzustellen. Es ist nicht Sache der\nangerufenen Zeugen, die Parteivorbringen zu substantiieren, sondern die\nZeugen dienen dem Nachweis von zuvor aufgestellten Tatsachenbehauptungen. Bereits die Vorinstanz wies die Beklagte im Rahmen der erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung am 2. Dezember 2014 auf diese Thematik hin\n(Vi-act. D.1, Ziff. 5). Dennoch kam sie ihren prozessualen Obliegenheiten\nnicht nach. Und selbst wenn von einer genügenden Substantiierung auszugehen wäre, kann auf eine Befragung von Herrn J.________ verzichtet werden,\nweil es nicht überzeugt, dass er – den Ausführungen der Beklagten folgend –\nüber Aufzeichnungen zu den 91 Kostenpositionen verfügt haben, diese nicht\naufbewahrt haben und dennoch dazu Auskunft erteilen können will. Weder die\nBeklagte noch Herr J.________ konnten ernsthaft davon ausgegangen sein,\ndie Klägerin werde ihr ohne jeden Nachweis einen sechsstelligen Betrag\nüberweisen oder in Verrechnung bringen. Eine plausible Erklärung, weshalb\nHerr J.________ resp. die Beklagte diese Aufzeichnungen nicht aufbewahrte,\nobwohl sie behauptet, es sei eine Kostenübernahme durch die Klägerin vereinbart worden, liefert sie nicht. Es bestehen deshalb schon Zweifel an der\nKantonsgericht Schwyz 20\n\n"}