{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 31\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\naaa) Sofern nicht Gesetz oder gesetzmässiges Richterrecht anderes anordnen, muss im Zivilprozess jeder Hauptbeweis als Regelbeweis erbracht werden (Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Einleitung und\nPersonenrecht, Band I, Bern 2012, Art. 8 N 134; vgl. auch BGE 130 III 321,\nE. 3.2). Ein Beweis gilt nach dem Regelbeweismass als erbracht, wenn das\nGericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es\ngenügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine\nernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht\nerscheinen (BGE 130 III 321, E. 3.2; vgl. auch Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser\n[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 8\nN 17). Der Regelbeweis ist bei einer numerischen Wahrheitswahrscheinlichkeit von mindestens 90 % erbracht (Walter, a.a.O., Art. 8 N 136).\n\nbbb) Die Beklagte ist seit Prozessbeginn anwaltlich vertreten und hatte in der\nKlageantwort und der Duplik ausreichend Gelegenheit zur Einreichung von\nBeweismitteln und zum Stellen von Beweisanträgen. Dass die Klägerin auf\nden Nachweis der geltend gemachten Kosten verzichten würde, war der Beklagten seit Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt, weil erstere den\nfehlenden Nachweis der Kosten bereits in der Klageschrift rügte (Vi-act. A.I,\nZiff. 48; vgl. auch Vi-act. A.III, Ziff. 75). In ihrer Replik monierte die Klägerin\nnoch deutlicher, dass die Beklagte insbesondere die ergänzte Transitgenehmigung (Vi-act. A.III, Ziff. 42) und Rechnungen bezüglich der Transitgenehmigungen sowie Zollgebühren (Vi-act. A.III, Ziff. 87) nicht vorgelegt habe, sondern die Beklagte zu den behaupteten Kosten einzig die „E.________“ bzw.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n„G.________“ Rechnungen eingereicht habe (Vi-act. A.III, Ziff. 78). Entgegen\nder Ansicht der Beklagten (Vi-act. A.IV, Ziff. 80) erklärte die Klägerin ausreichend, dass sie sämtliche in der Kostenaufstellung gelisteten Ausgaben und\ninsbesondere deren Bezahlung durch die Beklagte bestreitet und für alle Kostenpositionen einen Beleg sehen möchte. Für die anwaltlich vertretene Beklagte musste dies nicht nur aufgrund der ihr bekannten Rechtslage, sondern\nauch angesichts der erstinstanzlichen Vorträge der Klägerin ausreichend klar\nsein (vgl. insbesondere auch Vi-act. A.I, Ziff. 41 und 45, sowie Vi-act. A.III,\nZiff. 80 und 85).\n\nDie Beklagte nennt als Beweis für ihre Gegenforderung einerseits ihre Kostenaufstellung bzw. die von Herrn J.________ erstellte Kostenaufstellung (Viact. A.IV, Ziff. 78; vgl. auch Vi-act. A.II, Ziff. 19 ff.), welche die Klägerin als\nklägerische Beilage 22 einreichte (Vi-act. B, KB 22). Diese stellt indessen kein\nBeweismittel dar, weil im Zivilprozess Privatgutachten keine Beweismittel,\nsondern blosse Parteibehauptungen darstellen (BGE 141 III 433, E. 2.6), und\ndies umso mehr für von der beweisbelasteten Partei – vorliegend der Beklagten – selbst erstellte Kostenaufstellungen gelten muss. Die Kostenaufstellung,\nwelche als klägerische Beilage 22 eingereicht wurde, hat denn auch als von\nder Beklagten erstellt zu gelten, weil sie darlegte, Herr J.________, ihr turkmenischer Geschäftsleiter, habe die Aufstellung gemacht (Vi-act. A.II, Ziff. 21).\nHinzu kommt, dass die Kostenaufstellung bezüglich des Inhalts der einzelnen\nKostenpositionen offenbar keine Vollständigkeit beansprucht, was sich daraus\nergibt, dass einige der Kostenpositionen nur beispielhaft erklärt werden, da sie\nmit „etc.“ enden. Mit anderen Worten stellt die Kostenaufstellung der Beklagten kein Beweismittel dar, welches mit einer Wahrscheinlichkeit von mind.\n90 % die Richtigkeit der darin aufgelisteten Kosten belegen würde. Ebenso\nwenig ist damit nachgewiesen, dass die Beklagte diese behaupteten Ausgaben tatsächlich hatte und beglich. Die Klägerin monierte stets, die Beklagte\nhabe ausser der „E.________“ und der „G.________“ Rechnung keine Belege\neingereicht. Die Beklagte erklärte, ihre turkmenische Repräsentanz habe die\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n"}