{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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A.IV, Ziff. 84 ff.). In der Duplik erklärte die\nBeklagte immerhin, Herr H.________ habe mit der Unterstützung von Frau\nI.________ zur Erlangung der Transitgenehmigung einen umfangreichen\nSchriftenwechsel mit den zuständigen Behörden in Usbekistan geführt und\nbeide Personen seien bei zahlreichen Gelegenheiten bei diesen Behörden\nvorstellig geworden. „Timesheets“ hätten die beiden indessen nicht geführt.\nSie, die Beklagte, habe am 26. März 2012 um die Transitgenehmigung ersucht. Nach mehreren Vorsprachen sei ihr mitgeteilt worden, sie müsse das\nMinisterkabinett Usbekistans in dieser Sache ansprechen. Nach zahlreichen\nweiteren Vorsprachen bei den beteiligten Ministerien und Besorgung der erforderlichen Unterlagen habe sie, die Beklagte, am 23. April 2012 an das Ministerkabinett geschrieben, um zahlreiche noch fehlende Unterlagen nachzureichen. Des Weiteren sei eine Versicherung für den Gefahrenguttransport\n(Haftpflichtversicherung) bei einer usbekischen Gesellschaft erforderlich geworden. Die Police datiere vom 26. April 2012. Dafür seien USD 780.00 angefallen. Weil die erteilte Transitgenehmigung irrtümlich über 750 Tonnen gelautet habe, seien weitere Vorsprachen beim Ministerkabinett und schliesslich ein\nSchreiben vom 22. Mai 2012, in dem sie, die Beklagte, diesen Fehler auf sich\ngenommen und um Berichtigung gebeten habe, erforderlich gewesen. Diese\nschriftlichen Ereignisse der Arbeit des Herrn H.________ zusammen mit Frau\nI.________ würden ihrer Ansicht nach belegen, dass sowohl ihre Niederlassung, d.h. jene der Beklagten, als auch Frau I.________ mit ihrer Organisation\nerhebliche Zeit und Mühen aufgewendet hätten, um die Transitgenehmigung\nzu errreichen. Die dafür gestellte Rechnung über USD 17‘000.00 sei nicht weniger als angemessen (Vi-act. A.IV, Ziff. 85). Trotz dieses Vortrags der Beklagten wird der Umfang und die Art der durch die „G.________“ Rechnung\nabzugeltenden Tätigkeiten sowie die Beteiligung und Arbeit von Frau\nI.________ dadurch nicht nachvollziehbarer. Weder aus diesen Ausführungen\nnoch aus den hierfür eingereichten Belegen der Beklagten ergibt sich eine\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nInvolvierung einer Frau I.________ (vgl. Vi-act. A.V, Ziff. 15). Es ist vielmehr\ndie Rede von der Beklagten selbst, sodass weiterhin unbekannt bleibt, was\nFrau I.________ genau gemacht haben soll. Der Umstand, dass diese keine\nStundenaufstellung führte, geht ausserdem nicht zulasten der Klägerin, sondern die Beklagte muss sich dies anrechnen lassen (vgl. dazu nachfolgend\nE. 2.d.bb).\n\nZur „E.________“ Rechnung erklärte die Beklagte, Herr E.________ sei beauftragt gewesen, bei den zahlreichen beteiligten turkmenischen Ministerien\nund Ämtern vorstellig zu werden, um ihnen die Gewissheit zu vermitteln, der\nabsehbare und dann tatsächlich eingetretene Lieferverzug der Klägerin werde\nnicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der turkmenischen Weizenernte\nführen, sie, die Beklagte, sei darum bemüht, mit allen Mitteln trotz verspäteter\nLieferung der Klägerin die Logistik des Roundup-Einsatzes so zu unterstützen,\ndas ein noch rechtzeitiges Besprühen aller Felder möglich sein werde sowie\ndie Verhängung der an sich entstandenen Vertragsstrafe infolge dessen zwar\nimmer noch möglich sei, davon aber abgesehen werden sollte angesichts ihrer Anstrengungen, d.h. jener der Beklagten. Auch Herr E.________ habe\nkeine Stundenaufstellung geführt (Vi-act. A.IV, Ziff. 112 ff.). Ob dies den Substantiierungsanforderungen genügt, kann dahingestellt bleiben, denn all diese\nTätigkeiten ergeben sich nicht aus der von der Beklagten vorgelegten Rechnung der E.________. vom 26. September 2012 (Vi-act. B, KB 22; vgl. Viact. A.III, Ziff. 76 und 112 ff.; vgl. Vi-act. A.V, Ziff. 17). Ebenso wenig ergeben\nsich die von der Beklagten behaupteten Tätigkeiten aus der Bescheinigung\nvon Herrn E.________ vom 9. April 2014 (Vi-act. C, BB 7). Die Beklagte beantragte sodann keine Befragung von Herrn E.________. Selbst wenn also von\neiner genügenden Substantiierung ausgegangen würde, fehlte es an einem\ndiesbezüglichen Beweis der Tätigkeiten von Herrn E.________. Zudem geht\nder Umstand, dass Herr E.________ keine Stundenaufstellung führte – wie\nbereits zu Frau I.________ ausgeführt – nicht zulasten der Klägerin (vgl. dazu\nnachfolgend E. 2.d.bb).\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nbb) Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägung die Beklagte vereinzelt ihrer Substantiierungsobliegenheit nachgekommen wäre, muss die behauptete Gegenforderung der Beklagten von total USD 220‘111.94 (vgl. Viact. A.II, Ziff. 20) darüber hinaus bewiesen werden, damit die klägerische Forderung als durch Verrechnung getilgt zu betrachten wäre.\n\n"}