{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die von der Beklagten erwähnten Gebühren für die Einfuhrverlängerung bei der Quarantänebehörde, die Gebühren für die Einreichung eines Formulars und die Lagergebühren für zwei Tage von der Konkurrenz zur Lückenfüllung bei der Beklagten\nbesorgtes Roundup sind in der Rechtsschrift nicht einzeln beziffert, sondern\nnur als Total von Manat 239.13 aufgeführt. Abgesehen davon ist beispielsweise nicht aufgeführt, weshalb und wie lange und was in Quarantäne gewesen\nsein soll und wieviel Roundup die Beklagte bei der Konkurrenz besorgt haben\nwill. Unter dem Titel „Positionen 9-18: Weitere Anlieferung, 5 Container“ in\nihrer Klageantwort versäumt es die Beklagte insbesondere zu erklären, was\ndie mit den Krankosten „weiter zusammenhängenden Handlingkosten“ sein\nsollen. Die Positionen 14-18 werden wiederum nicht einzeln beziffert in der\nRechtsschrift (Vi-act. A.II, Ziff. 22 lit. d). Das gilt auch für die Positionen 19-57\n(Vi-act. A.II, Ziff. 22 lit. e-i). Die Position 58 ist in der Klageantwort zwar beziffert (USD 279.72). Es bleibt jedoch offen, weshalb die Beklagte für diesen\nBetrag ein vom Agrarministerium angefordertes Strahlungszeugnis eingeholt\nhaben soll. Auch die Positionen 59-71 sind nicht näher erläutert. Die Beklagte\nversäumt es zum Beispiel zu erklären was, in welcher Menge und von wo aus\nnach Tashauz transportiert worden sein soll. Hinsichtlich der Positionen 72-78\nbelässt es die Beklagte dabei von „kleineren Gebühren“ im Umfang von insgesamt USD 40.00 und Manat 240.00 und hinsichtlich der Positionen 79-82\nvon „diversen nachberechneten Gebühren“ zu sprechen (Vi-act. A.II, Ziff. 22\nlit. k). Zu den Positionen 83-87 liefert die Beklagte keine Erläuterung, was diese beinhalten sollen und belässt es bei der Nennung des Totals (Vi-act. A.II,\nZiff. 22 lit. l). Die Position 88 betreffe Fehlmengen von 7‘600 Litern; das\nAgrarministerium habe am 25. September 2012 eine Strafgebühr von\nUSD 1‘303.40 verhängt. Weiterungen hierzu erübrigen sich an dieser Stelle,\nweil, wie vorstehend erwogen, die Beklagte in der Zwischenzeit eingestand,\ndass diese Kosten nicht der Klägerin auferlegt werden könnten. Die Position\n89 beziehe sich auf von der Beklagten besorgte Druckbehälter mit Sprühspitzen. Hierzu fehlt es insbesondere an der Nennung der Anzahl dieser Druck-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nbehälter (Vi-act. A.II, Ziff. 22 lit. n). Schliesslich bleibt bezüglich der genannten\nBankgebühren namentlich unklar, wieso und für welche Lastschriften sowie\nbei welchen Banken diese angefallen sein sollen (Vi-act. A.II, Ziff. 22 lit. o). An\nder Unsubstantiiertheit dieser beispielhaft ausgewählten Ausführungen der\nBeklagten ändert auch nichts, dass sie in der Klageantwort ab Ziff. 9 schildert,\nwas zwischen dem 4. April 2012 und dem 7. Mai 2012 bzw. bis Anfang Juli\n2012 aus ihrer Sicht passiert sein soll und was sie unter Beizug diverser Personen gemacht haben will. Diese Sachverhaltsdarstellung erfolgte losgelöst\nvon den einzelnen Kostenpositionen, so dass sich die in den Rechtsschriften\ngenannten Kostenpositionen nicht einem bestimmten von der Beklagten behaupteten historischen Geschehen zuordnen lassen. Die Beklagte hätte vielmehr jede einzelne Position in der Rechtsschrift aufführen und deren Höhe\n(ebenfalls in der Rechtsschrift) nennen müssen. Dies tat die Beklagte, wie\nerwähnt, grösstenteils nicht. Ausserdem verkennt sie angesichts ihres erstinstanzlichen Vorbringens, die Klägerin möge doch angeben, welche Kostenpositionen sie meine, damit darauf eingegangen werden könne (Vi-act. A.IV,\nZiff. 89), dass nicht die Klägerin behaupten und beweisen muss, dass die Gegenforderung nicht besteht, sondern sie als die Verrechnung erklärende Beklagte ihre (Gegen-)Forderung substantiieren und beweisen muss, denn die\nKlägerin rügte, wie erwähnt, von Anfang an die fehlende Nachvollziehbarkeit\nder Gegenforderung (Vi-act. A.I, Ziff. 35 ff.). Und auch die Vorinstanz wies die\nBeklagte in der erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember\n2014 auf die mangelhafte Substantiierung hin (Vi-act. D.1, Ziff. 5).\n\nKonkreter ausgedrückt erweist sich die behauptete Gegenforderung der Beklagten insbesondere auch betreffend die als Anhänge zur klägerischen Beilage 22 (Vi-act. B, KB 22) eingereichten „E.________ und G.________“\nRechnungen als nicht ausreichend detailliert vorgetragen. Selbst nach ausführlicher Beanstandung der Klägerin in ihrer Replik, es sei aus diesen Rechnungen, namentlich der „E.________“ Rechnung nicht ersichtlich, für welche\nDienstleistungen diese ausgestellt worden seien (Vi-act. A.III, Ziff. 76, 85, 87\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}