{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "87c87d1638a5043c5e9ab1fa083f3b65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-31_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23ce6a495fb5e4dea10a30b099fbe3c8b17e59835604b946dea6419621105ac988aee39b77203e49c5dbb4e23272fd39dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_31", "Checksum": "f05b8394e420d59ad90fa632c5487b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Im ersten Schriftenwechsel vor der Vorinstanz legte sie hierzu einzig dar, die Klägerin habe sich\nbei der Berechnung der angeblich noch offenen Forderung in Ziff. 25 der Klageschrift auf 14 Rechnungen gestützt, welche ihr nicht vorlägen. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten der (Teil-)\nForderung in Höhe von USD 5‘780.00 nicht, weil sie nicht in Abrede stellte,\nsich im Kaufvertrag vom 16. Februar 2012 zur Erstattung eines Kaufpreises\nvon total USD 2‘227‘200.00 verpflichtet zu haben (Vi-act. A.II, Ziff. 6), und sie\nin ihrer Klageantwort die Berechnung der Klägerin betreffend die bisher von\nihr, der Beklagten, geleisteten Zahlungen von insgesamt USD 2‘001‘308.06\n(vgl. dazu Vi-act. A.I, Ziff. 27) explizit als zutreffend anerkannte (Vi-act. A.II,\nZiff. 33). Daraus folgt ohne Weiteres eine Differenz zugunsten der Klägerin\nvon USD 225‘891.94, welche exakt der eingeklagten Forderung entspricht.\nDie Richtigkeit der Berechnung des – vor Berücksichtigung der Frage der Verrechnung – noch unbezahlten Betrages von USD 225‘891.94 liegt damit auf\nder Hand. Das Argument der Beklagten, die 14 von der Klägerin genannten\nRechnungen seien ihr unbekannt, zielt deshalb in diesem Zusammenhang ins\nLeere. Die Differenz zwischen der eingeklagten Forderung und der behaupteten Gegenforderung der Beklagten gemäss ihrer Rechnung vom 29. Oktober\n2012 in Höhe von USD 220‘111.94 (Vi-act. B, KB 22), welche sie selbst als\n„endgültige Kostenaufstellung“ bezeichnete (Vi-act. A.II, Ziff. 20 auf S. 14),\nbeträgt sodann USD 5‘780.00. Aufgrund dessen ist erstellt, dass die Beklagte\nungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Klägerin zumindest USD 5‘780.00 schuldet. Bezeichnenderweise bestritt sie dies im zweiten\nSchriftenwechsel vor der ersten Instanz auch nicht, sondern hielt zu ihrer\ndiesbezüglichen Zahlungspflicht fest, sie habe diesen Betrag nicht beglichen,\nweil ihr im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren bereits Kosten entstanden seien, welche von der Klägerin zu ersetzen seien und welche\nden Betrag von USD 5‘780.00 bei weitem übersteigen würden (Vi-act. A.IV,\nZiff. 7). Dass sie, die Beklagte, zumindest diesen Betrag von USD 5‘780.00\ngrundsätzlich schuldet, anerkennt sie folglich. Ihre Begründung für die bisher\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nnicht erfolgte Zahlung überzeugt nicht, weil ihre Argumentation weder als Verrechnungserklärung zu verstehen ist noch könnte die Beklagte im jetzigen\nZeitpunkt überhaupt die Verrechnung einer (neuen) eigenen und nicht weiter\nbezifferten Forderung betreffend Kosten aus diesem Prozess mit dem Betrag\nvon USD 5‘780.00 erklären. Dies ist unzulässig, weil die Verrechnung voraussetzt, dass die (neue) Forderung aufgrund des vorliegenden Prozesses existent und durchsetzbar wäre (Zellweger-Gutknecht, a.a.O., Art. 120 N 4). Eine\nForderung als Folge des vorliegenden, noch hängigen Prozesses besteht aber\noffensichtlich (noch) nicht. Und selbst wenn eine solche Forderung bereits als\nexistent zu gelten hätte, wäre sie vor der rechtskräftigen Erledigung dieses\nVerfahrens ohnehin noch nicht durchsetzbar. Eine Verrechnung mit der (Teil-)\nForderung der Klägerin von USD 5‘780.00 scheitert somit zur Zeit. Soweit die\nBerufung also den Betrag von USD 5‘780.00 umfasst, ist sie abzuweisen.\n\nc) In ihrem zweiten Schriftenwechsel im erstinstanzlichen Verfahren reduzierte die Beklagte ihre Gegenforderung von USD 220‘111.94, welche sie zur\nVerrechnung bringen will, sodann selbst um USD 1‘303.40, indem sie eingestand, dass die Busse in dieser Höhe nicht zulasten der Klägerin gehe (Viact. A.IV, Ziff. 7). Als Erklärung dafür, dass der Ausgleich dieses Betrages\nnoch nicht erfolgt sei, brachte sie dasselbe vor wie hinsichtlich des Betrages\nvon USD 5‘780.00. Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Klage wurde somit auch im Umfang von (weiteren)\nUSD 1‘303.40 zu Recht gutgeheissen. Die Berufung ist insoweit abzuweisen.\n\nZusammengefasst schuldet die Beklagte der Klägerin damit ungeachtet der\nFrage, ob die Verrechnung gültig erfolgte bzw. ein Verrechnungsverzicht zu\nberücksichtigen ist, zumindest USD 7‘083.40.\n\nd) Die Klägerin nahm von Anfang an den Standpunkt ein, dass die Gegenforderung der Beklagten für sie nicht nachvollziehbar sei (Vi-act. A.I, Ziff. 35\nff.; vgl. auch KG-act. 8, Ziff. 13). Ebenso machte sie bereits in der Klage gel-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ntend, dass die von der Beklagten behaupteten Kostenpositionen der Gegenforderung entweder nicht belegt seien oder die Beklagte nicht dargetan habe,\ndass sie solche Kosten in Rechnung gestellt erhalten und/oder bezahlt habe\n(Vi-act. A.I, Ziff. 48). Im Berufungsverfahren wiederholte sie überdies ihr Vorbringen, die Beklagte habe die Existenz einer Verrechnungsforderung und\nderen Höhe nicht nachgewiesen (KG-act. 8, Ziff. 19 und 61 ff.). Entsprechend\nist nachfolgend zu prüfen, ob die diesbezüglich beweisbelastete Beklagte ihre\nGegenforderung im Prozess rechtsgenügend behauptete und bewies.\n\n"}