Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. Kantonsgericht Schwyz 40 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15‘000.00 werden zu 1/3 (Fr. 5‘000.00) der Klägerin und unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/3 (Fr. 10‘000.00) den Beklagten auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen. Die Beklagten haben der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 10‘000.00 zu bezahlen.