3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 25‘000.00 werden zu 1/3 (Fr. 8‘330.00) der Klägerin und unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/3 (Fr. 16‘670.00) den Beklagten auferlegt, wobei Fr. 10‘000.00 über den Verfahrenskostenvorschuss der Klägerin und Fr. 15‘000.00 über die Vorschüsse der Beklagten bezogen werden. Für Fr. 1‘670.00 wird der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten eingeräumt. 4. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Klägerin reduziert mit Fr. 8‘330.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.