erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffern 1-6 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29. Juni 2016 werden aufgehoben und es wird was folgt festgelegt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagten verpflichtet, der Klägerin für entstandene Nebenkosten Fr. 2‘641.25 zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juni 2011 sowie Fr. 4‘493.00 zuzüglich 5 % Zins seit 4. März 2013 zu bezahlen.