Keine der Parteien ersucht um Aufhebung von Dispositivziffer 4. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz die Widerklage hinsichtlich des geltend gemachten Minderwerts für die Flecken im Technikraum und Waschraum abwies, was seitens der Beklagten im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb; das angefochtene Urteil ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Widerklage nun aber vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge verliert Dispositivziffer 4 an jeglicher Relevanz bzw. schafft vielmehr für Unklarheit und ist daher ersatzlos aufzuheben;- Kantonsgericht Schwyz 39