Kantonsgericht Schwyz 38 c) Die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils regeln den Umfang des von der Vorinstanz gutgeheissenen Teils der Widerklage. In Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils wird festgehalten, dass die Widerklage im Übrigen abgewiesen werde. Keine der Parteien ersucht um Aufhebung von Dispositivziffer 4. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz die Widerklage hinsichtlich des geltend gemachten Minderwerts für die Flecken im Technikraum und Waschraum abwies, was seitens der Beklagten im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb;