seitigen Berufungsantwort/Anschlussbe-rufung (KG-act. 10). Die umfangreichen Eingaben sind in Anbetracht der knappen Begründung des angefochtenen Entscheids, der umfangreichen Prozessgeschichte sowie der zahlreichen sich stellenden prozess- und materiellrechtlichen Fragen gerechtfertigt. Insgesamt ist die Entschädigung auf der klägerischen Seite auf Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) und diejenige des beklagtischen Rechtsvertreters auf Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen. Die Beklagten haben die Klägerin für das Berufungsverfahren mithin ‒ unter solidarischer Haftbarkeit ‒ reduziert und gerundet mit Fr. 3‘330.00 zu entschädigen. Kantonsgericht