Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60% der in den §§ 8 f. des Gebührentarifes festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand der klägerischen Rechtsvertreterin bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der knapp 50-seitigen Berufungsschrift (KG-act. 1) sowie der 30-seitigen Anschlussberufungsantwort (KG-act. 12), derjenige des beklagtischen Rechtsvertreters in der gut 40-