bb) Massgeblich für die Entschädigung des Rechtsvertreters ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). Es liegen keine Honorarnoten der Parteivertreter vor, weshalb eine Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Honorar für die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einziger Instanz Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60% der in den §§ 8 f. des Gebührentarifes festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA).