b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15‘000.00 sind ausgangsgemäss – unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen unter E. 6a/aa ‒ ebenfalls zu 1/3 der Klägerin und unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/3 den Beklagten aufzuerlegen.