bb) Die Vorinstanz bezifferte die von der Klägerin den Beklagten zu entrichtende Entschädigung auf Fr. 25‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST), was unbeanstandet blieb. In Anbetracht der erstinstanzlichen Eingaben kann bezüglich der klägerischen Rechtsvertreterin von einem gleich hohen Aufwand ausgegangen werden. Dementsprechend haben die Beklagten die Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit reduziert mit gerundet Fr. 8‘330.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 37