Die in der Höhe unbeanstandet gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 25‘000.00 sind zu 1/3 der Klägerin und unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/3 den Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Forderung von knapp Fr. 100‘000.00 zu einem grossen Teil, sie obsiegt hingegen hinsichtlich der Widerklage, bei welcher von einem Streitwert von mindestens Fr. 200‘000.00 auszugehen ist (vgl. Art. 106 ZPO).