a) aa) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin verlangt eine Kostenverteilung gemäss dem Ausgang des Verfahrens zulasten der Beklagten, wobei auf ihre Rügen zur konkreten Kostenregelung insoweit nicht näher einzugehen ist, als den Widerklagebegehren gemäss den obigen Erwägungen nicht entsprochen wird. Die in der Höhe unbeanstandet gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 25‘000.00 sind zu 1/3 der Klägerin und unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/3 den Beklagten aufzuerlegen.