Gutachtens unbegründet. Die fehlende Bezifferung geht damit auch in diesem Punkt zulasten der Beklagten. 4. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dabei erübrigt sich eine Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz sowie eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen der Parteien, insbesondere eine Prüfung der Haftungsvoraussetzungen.