III.1.2, S. 19), jedenfalls hinsichtlich des Niveauunterschieds, der Schwellenhöhe und der Duschtasse im Dachgeschoss nicht entsprochen werden. Was die angeblich falsche Öffnungsrichtung der Hebe-Schiebetüre im Dachgeschoss betrifft, so war diese weder Gegenstand des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Widerklage – wie auch der Anschlussberufungsbegehren Ziffern 1 und 2 ‒ noch des Gutachtens. Schliesslich blieb das Eventualbegehren Ziffer 3 der Anschlussberufung inklusive dem Antrag auf Einholung eines ergänzenden Kantonsgericht Schwyz 36