Umso mehr hätte sich deshalb eine entsprechende – nachträgliche ‒ Bezifferung aufgedrängt, zumal die Wertermittlung zumindest in groben Zügen nachvollzogen werden kann. Ebenfalls kann unter den aufgeführten Gesichtspunkten dem neuen Antrag der Beklagten, dass zur sachgerechten Bestimmung des Minderwertes ein ergänzendes Gutachten des Experten N.________ (oder eine Schätzung eines anderen geeigneten Fachmannes) einzuholen sei (KG-act. 10 Ziff. III.1.2, S. 19), jedenfalls hinsichtlich des Niveauunterschieds, der Schwellenhöhe und der Duschtasse im Dachgeschoss nicht entsprochen werden.