Die Klägerin äusserte sich nicht zur Schätzung (vgl. Vi-act. XV, S. 3 f.). Die Beklagten verzichteten ebenfalls auf eine Stellungnahme zum Minderwert und hielten fest, aus Gründen der Verhältnismässigkeit wären sie bereit, die vom Experten vorgegebenen Minderwerte zu akzeptieren (vgl. Vi-act. XIV, S. 8). Umso mehr hätte sich deshalb eine entsprechende – nachträgliche ‒ Bezifferung aufgedrängt, zumal die Wertermittlung zumindest in groben Zügen nachvollzogen werden kann.