Der Experte äusserte sich mit Ergänzungsgutachten vom 25. September 2015 hierzu. Er hielt unter anderem fest, dass zur Bestimmung des Minderwerts der Wert des mangelhaften sowie des mangelfreien Werks geschätzt worden sei, wobei ein rein objektiver Minderwert als Differenz zwischen dem (Vermögens-)Wert des mangelfrei gedachten und des mangelhaften Werks nicht einwandfrei bestimmt werden könne. Im vorliegenden Fall lasse sich der Minderwert weder als Differenz zwischen den Herstellungskosten der geplanten und der effektiven Ausführung noch als die Kosten für die Nachbesserung ausweisen (vgl. Vi-act. XIII, S. 3). Die Klägerin äusserte sich nicht zur Schätzung (vgl. Vi-act.