Die Klägerin macht hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8.3 des Beweisbeschlusses vom 5. November 2014 (Vi-act. IX) aufgrund fehlender entsprechender Beweisofferten eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime geltend. Als Beweis offerierten die Beklagten erstinstanzlich denn auch lediglich bezüglich der Duschtasse und der Badewanne im Obergeschoss sowie der falschen Öffnungsrichtung der Hebe-Schiebetüren im Dachgeschoss mehr oder weniger explizit die Expertise zur Festlegung des Minderwerts (vgl. Vi-act. A/II, Ziffer II.D.19, S. 36 f., sowie S. 61).