Bereits mangels Bezifferung und Substantiierung hätte die Vorinstanz demnach auch dem Rechtsbegehren Ziffer 3 der Widerklage nicht entsprechen und den Beklagten keinen Minderwert für die Badewanne und die Duschtasse im Obergeschoss zusprechen dürfen. Ausserdem wäre auch das Eventualbegehren Ziffer 2 der Widerklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend ist der Berufungsantrag Ziffer 1b auch in diesem Punkt gutzuheissen und der Anschlussberufungsantrag Ziffer 3 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. bb) Den Rechtsbegehren um Minderung kann auch aus weiteren Gründen nicht entsprochen werden.