lassen. Im Berufungsverfahren halten die Beklagten einzig fest, dass sie sich die Bezifferung des Minderwertes bis nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehielten, was ein zulässiges Vorgehen sei (KG-act. 10 Ziff. IV.5.4, S. 40), ohne näher hierauf einzugehen. Zumindest Kenntnisse über den Wert des jeweiligen mangelfreien Werks dürften bei den Beklagten selber vorhanden gewesen sein. Bereits mangels Bezifferung und Substantiierung hätte die Vorinstanz demnach auch dem Rechtsbegehren Ziffer 3 der Widerklage nicht entsprechen und den Beklagten keinen Minderwert für die Badewanne und die Duschtasse im Obergeschoss zusprechen dürfen.