c) aa) Auch hinsichtlich der (eventualiter) verlangten Minderungen machten die Beklagten im Rahmen des erstinstanzlichen ordentlichen Schriftenwechsels lediglich geltend, dass die Bestimmung des Minderwertes aufgrund des hierfür vorgesehenen Fachwissens erst nach Durchführung des Beweisverfahrens bzw. der Einholung einer Expertise vorgenommen werden könne (Viact. A/II Ziff. III.A.2, S. 48, und Ziff. III.C.3, S. 55). Gründe hierfür werden weder behauptet noch nachgewiesen; zumindest reicht fehlendes Fachwissen alleine nicht aus, um die Bezifferung unzumutbar oder unmöglich werden zu Kantonsgericht Schwyz 34