Damit erübrigt sich eine Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz und es ist auch nicht zu prüfen, ob in materieller Hinsicht ein Anspruch auf Ersatz der Nachbesserungskosten bestand. Der Berufungsantrag Ziffer 1b ist insoweit gutzuheissen und die Anschlussberufungsanträge Ziffern 1 und 2 bzw. der Hauptantrag Ziffer 1 sowie die Eventualanträge Ziffern 2a und 2b sind demnach abzuweisen, soweit überhaupt auf diese einzutreten ist.