Im Berufungsverfahren halten sie fest, dass die beiden Teilbegehren untrennbar miteinander verknüpft und wegen der besseren Lesbarkeit aufgeteilt worden seien. Werde die Ersatzpflicht nicht bejaht, sei auch die Ermittlung der Kosten für die Gutheissung der Bevorschussungspflicht nicht nötig (vgl. KG-act. 10 Ziff. IV.5.4., S. 39). Auf jeden Fall ist weder Rechtsbegehren Ziffer 1a noch 1b der Widerklage, mit welchen die Beklagten um Ersatz der Nachbesserungskosten bzw. deren Bevorschussung ersuchen, beziffert, obwohl nach dem Gesagten bereits eine anfängliche Bezifferung zumutbar und möglich gewesen wäre.