Im Berufungsverfahren scheinen die Beklagten diese Argumentation denn auch nicht mehr zu verfolgen. Vielmehr halten sie fest, dass das Widerklagebegehren Ziffer 2 lediglich dann aktuell werde, falls aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Nachbesserungspflicht verneint werde (vgl. KG-act. 10 Ziff. IV.5, S. 35 ff.). Rechtsbegehren Ziffer 1b der Widerklage stellten die Beklagten demgegenüber nicht – wie von der Vorinstanz sinngemäss angenommen (vgl. angef. Urteil E. 8, S. 13) ‒ erkennbar im Sinne eines Eventualantrags. Im Berufungsverfahren halten sie fest, dass die beiden Teilbegehren untrennbar miteinander verknüpft und wegen der besseren Lesbarkeit aufgeteilt worden seien.