cc) Nicht nachvollziehbar ist, inwieweit hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 der Widerklage eine Stufenklage vorliegen soll ‒ wie die Beklagten dies erstinstanzlich geltend machten (vgl. Vi-act. A/II Ziff. III.C.3, S. 55) ‒, zumal es sich beim zweiten Rechtsbegehren um einen Eventualantrag um Minderung und nicht um einen (selbständigen) Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung handelt (vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3). Im Berufungsverfahren scheinen die Beklagten diese Argumentation denn auch nicht mehr zu verfolgen.