Die Beklagten machen nicht geltend, diese Aufstellung habe unzumutbaren Aufwand oder übermässige Kosten verursacht, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Einholung einer solchen wäre auch für die angeblichen weiteren Mängel zumutbar gewesen. Die Beklagten bringen in ihrer Berufungsantwort sodann zwar vor, dass die Schätzung lediglich die Grössenordnung des Schadens ermitteln sollte, behaupten aber nicht, dass der ausgewiesene Betrag von Fr. 200‘000.00 nicht ihren Vorstellungen entsprechen würde, sondern stellen vielmehr auf diesen ab (vgl. Vi-act. A/II, S. 7). Kantonsgericht Schwyz 32