Die am 19. Oktober 2015 eingereichte Kostenschätzung datiert vom 10. Juli 2014. Sie ist sehr detailliert und betrifft den ebenerdigen Ausgang und damit insbesondere die Hebeschiebetüren im Erdgeschoss (vgl. Vi-act. A/XIV, S. 7 und Beilage [= KG-act. 1/5]; KG-act. 10, S. 37). Die Beklagten machen nicht geltend, diese Aufstellung habe unzumutbaren Aufwand oder übermässige Kosten verursacht, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Einholung einer solchen wäre auch für die angeblichen weiteren Mängel zumutbar gewesen.