Gegenteiliges wird seitens der Beklagten zumindest nicht behauptet. Zwar hätten allfällige Offerten von der Klägerin als Parteibehauptungen zurückgewiesen werden können. Zu beachten ist aber, dass es den Beklagten oblag, zunächst Parteibehauptungen zu den einzelnen Schadenspositionen aufzustellen (vgl. auch BGer, Urteil 4A_125/2012 vom 16. Juli 2012). Die Klägerin bringt überdies zu Recht vor, dass die Beklagten mit Einreichung der Kostenschätzung vom 10. Juli 2014 selber bewiesen hätten, dass eine Bezifferung ihres Rechtsbegehrens Ziffer 1 auch ohne Beweisverfahren möglich gewesen wäre. Die am 19. Oktober 2015 eingereichte Kostenschätzung datiert vom 10. Juli