bb) Den Beklagten obliegt der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Nur soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung (BGE 140 III 409 E. 4.3.2, S. 416). Diese haben indessen weder behauptet noch nachgewiesen, dass bzw. inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.