In ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1b verlangten sie im Wesentlichen die Bevorschussung der mutmasslichen Kosten für diese Nachbesserungsarbeiten, wobei sie die Höhe des Betrags nach Einholung einer vom Gericht anzuordnenden Offerte beziffern würden. Eventualiter ersuchten die Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Vergütung eines Minderwerts für bestimmte Mängel ‒ (i) den Niveauunterschied zwischen dem Innen- und Aussenbereich und Schwellenhöhe im EG, OG und DG, (ii) die falsche Öffnungsrichtung der Hebe-Schiebetüre im Dachgeschoss, (iii) den Kunstharzboden (im Technikraum [UG]) und (iv) die Duschtasse im Elternbad (DG), die nicht „bodenbün-