Mit Rechtsbegehren Ziffer 1a ihrer Widerklage ersuchten sie um Verpflichtung der Klägerin, ihnen die Kosten für die Vornahme sämtlicher baulicher Leistungen zu bezahlen, die notwendig seien, um (i) die Oberkanten des Fertigbodens im Innen- und Aussenbereich von Erd-, Ober- und Dachgeschoss – vorbehältlich der zu beanspruchenden Toleranz ‒ ohne Niveauunterschied herzustellen und (ii) die Hebe-Schiebetüren im Erd-, Ober- und Dachgeschoss so auszuführen, dass die Schwellenhöhe nicht mehr als 20 mm beträgt und (iii) die bestehen- Kantonsgericht Schwyz 30