85 Abs. 2 ZPO zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Killias, Berner Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 221 ZPO). Da die Bezifferung von Forderungsklagen grundsätzlich verlangt wird (Art. 84 Abs. 2 ZPO), ist der Anspruch jedoch soweit möglich und zumutbar zu substantiieren; so wird namentlich auch in Anwendungsfällen von Art. 42 Abs. 2 OR verlangt, dass der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar behauptet und beweist (BGE 140 III 409 E. 4.3.1, S. 416).