ZPO bzw. N 7 zu Art. 221 ZPO). Die Bezifferung gehört zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen (BGE 142 III 102 E. 3, S. 104; Markus, Berner Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 85 ZPO; vgl. auch Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 81 zu Art. 59 ZPO). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO).