3. Die Klägerin ersucht um vollumfängliche Abweisung der Widerklage, welche von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 156‘500.00 (Nachbesserungskosten) und Fr. 3‘200.00 (Minderwert) gutgeheissen wurde. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Prozessvoraussetzung der genügenden Bestimmtheit der Rechtsbegehren auf die Widerklage nicht hätte eintreten dürfen. Es liege eine Verletzung von Art. 85 ZPO vor.