2. Die Honorarrechnungen der Klägerin vom 22. Februar 2007 und 4. März 2008 betreffend „Abbruch und Neubau EFH“ in der Höhe von Fr. 21‘412.65 und Fr. 23‘672.00 (Vi-KB 18 f.) wurden von den Beklagten unbestrittenermassen beglichen. Die Vorinstanz bezeichnete diese in der Folge nicht als Gegenstand der Klage. Die Klägerin beanstandet dies nicht bzw. macht geltend, dass die Vorinstanz im Ergebnis ihre Ansicht stütze. Gleichzeitig bemängelt sie das Fehlen einer Begründung und führt an, dass diese Vor- und Sonderleistungen nicht unter den Vertrag für Architekturleistungen fallen würden.