Die Beseitigung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann auch im ordentlichen Prozess geltend gemacht werden, wobei die in der Sache zuständige materielle Instanz zugleich als Vollstreckungsgericht fungiert und ein separates Rechtsöffnungsverfahren entbehrlich wird (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A. 2010, N 1 zu Art. 79 SchKG). Der Zahlungsbefehl über die Forderung von Fr. 92‘675.55 (Fr. 90‘034.30 + Fr. 2‘641.25) wurde am 15. Juni 2011 zugestellt (Vi-KB 22) und das vorliegende Verfahren von der Klägerin unbestrittenermassen am 12. Juni 2012 beim Vermittleramt Einsiedeln eingeleitet (vgl. Vi-KB 23), womit die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen ist.